Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 74/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Arbeitsgruppen und Beiziehung von Experten
§ 5.Paragraph 5,
Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen einsetzen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Experten beiziehen. Ihre Reisekosten sind gemäß § 4 Abs. 2 zu ersetzen. Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen einsetzen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Experten beiziehen. Ihre Reisekosten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR40016405