Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 74/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Protokolle
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Über die Sitzungen des Beirats sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Diese haben jedenfalls die Anwesenden, die Tagesordnung sowie die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Dies gilt sinngemäß auch für Beschlüsse im Umlaufweg.
(2)Absatz 2,Die Protokolle samt Beilagen sind dem Bundesminister für Inneres, dem Direktor sowie jedem Mitglied des Beirats binnen sechs Wochen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013
Dokumentnummer
NOR40016408