Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 28.05.2001 — BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute28.05.2001 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. I Nr. 12/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Teil 1
Allgemeiner Entschädigungsfonds

1. Hauptstück
Einrichtung des Allgemeinen Entschädigungsfonds

Einrichtung und Ziel des Fonds

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur umfassenden Lösung offener Fragen der Entschädigung von Opfern des Nationalsozialismus für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus entstanden sind, wird der Allgemeine Entschädigungsfonds (kurz: Fonds) eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Fonds hat das Ziel, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge von oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen. Die Rückgabe von Kunstgegenständen ist den bestehenden besonderen gesetzlichen Regelungen vorbehalten.
  3. Absatz 3,Der Fonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
  4. Absatz 4,Mit der vollständigen Erfüllung seiner Aufgaben gilt der Fonds als aufgelöst.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40016487