Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Vorläufige Leistungen
§ 11a.Paragraph 11 a,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium ist im Einvernehmen mit dem Antragskomitee ermächtigt, die Erbringung vorläufiger Leistungen an Leistungsberechtigte zu beschließen.
(2)Absatz 2,Vorläufige Leistungen können nur unter der Voraussetzung der Erfüllung von § 44 Abs. 1 und ausschließlich an Leistungsberechtigte erbracht werden, über deren Forderungen, ausgenommen gegebenenfalls Forderungen aus Versicherungspolizzen, vom Antragskomitee entschieden wurde, und nachdem eine allfällige Frist zur Stellung eines Antrags auf neuerliche Entscheidung abgelaufen ist.Vorläufige Leistungen können nur unter der Voraussetzung der Erfüllung von Paragraph 44, Absatz eins und ausschließlich an Leistungsberechtigte erbracht werden, über deren Forderungen, ausgenommen gegebenenfalls Forderungen aus Versicherungspolizzen, vom Antragskomitee entschieden wurde, und nachdem eine allfällige Frist zur Stellung eines Antrags auf neuerliche Entscheidung abgelaufen ist.
(3)Absatz 3,Richtlinien über die Erbringung vorläufiger Leistungen erlässt das Kuratorium mit der Maßgabe, dass vorläufige Leistungen so zu bemessen sind, dass sie die voraussichtliche Höhe der insgesamt nach diesem Bundesgesetz an den Antragsteller zu erbringenden Geldleistungen nicht übersteigen. Das Kuratorium kann in diesen Richtlinien vorsehen, dass eine vorläufige Leistung nur zu erbringen ist, wenn ihre richtliniengemäße Bemessung einen Mindestbetrag erreicht oder übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR40071052