Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
28.05.2001 bis 13.12.2005 — BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2128.05.200113.12.2005 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. I Nr. 12/2001

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2005

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Zahlung pro Haushalt

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Billigkeitszahlungen des Fonds werden pro Haushalt geleistet. Das Antragskomitee darf pro Haushalt nicht mehr als eine Billigkeitszahlung zuerkennen. Nähere Bestimmungen werden in der Geschäfts- und Verfahrensordnung geregelt.
  2. Absatz 2,Als Haushalt im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt jede häusliche Wohngemeinschaft auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich zwischen 12. März 1938 und 9. Mai 1945. Ein Haushalt setzt sich aus den Überlebenden, die während dieser Zeit gemeinsam in häuslicher Wohngemeinschaft lebten, und den Erben jener Mitglieder des Haushaltes, die nicht überlebten, zusammen.
  3. Absatz 3,Antragsteller im Billigkeitsverfahren haben auf ihren Anträgen nach Möglichkeit die Adresse oder Örtlichkeit des Haushaltes, für den sie eine Billigkeitszahlung beantragen, und die zu Anteilen an der Billigkeitszahlung berechtigten, übrigen Mitglieder des Haushaltes einschließlich der Erben jener, die nicht überlebten, anzugeben.

Schlagworte

Geschäftsordnung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40016507