Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 12/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
Frühere Maßnahmen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Grundsätzlich hat die Schiedsinstanz nicht über Forderungen zu entscheiden, die bereits zuvor von österreichischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden entschieden oder einvernehmlich geregelt wurden. Weder der Antragsteller noch ein Verwandter (im Fall einer Vereinigung auch nicht deren Rechtsvorgängerin) darf auf andere Weise eine Entschädigung oder eine sonstige Gegenleistung für die in Frage stehenden Vermögenswerte erhalten haben.
(2)Absatz 2,Davon ausgenommen sind nur jene Fälle,
in denen die Schiedsinstanz einstimmig zu der Ansicht gelangt, dass die frühere einvernehmliche Regelung eine extreme Ungerechtigkeit dargestellt hat; oder
in denen der Anspruch aus Mangel an Beweisen abgelehnt wurde und in denen diese dem Antragsteller nicht zugänglich waren, wobei die Beweise in der Zwischenzeit zugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2014
Dokumentnummer
NOR40016518