Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 28.05.2001 — BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute28.05.2001 BGBl. I Nr. 12/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.05.2001BGBl. I Nr. 12/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Antragsberechtigung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Antragsberechtigt sind Personen (im Forderungsverfahren auch Vereinigungen), die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der so genannten Asozialität verfolgt wurden oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen, und die als Folge von oder im Zusammenhang mit Ereignissen auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich während der Zeit des Nationalsozialismus Verluste oder Schäden erlitten haben.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigt sind weiters Erben von antragsberechtigten Personen gemäß Absatz eins, in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Fall einer aufgelösten Vereinigung ist auch eine Vereinigung antragsberechtigt, die vom Antragskomitee als deren Rechtsnachfolgerin angesehen wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2014

Gesetzesnummer

20001181

Dokumentnummer

NOR40016492