Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
17.02.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. II Nr. 87/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 117.02.200130.04.2004 BGBl. II Nr. 87/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BSE-Landwirtschafts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.02.2001BGBl. II Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2004

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph eins, (1) In landwirtschaftlichen Betrieben ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer nur dann erlaubt, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.

  1. Absatz 2,Die Abgabe einer Meldung ist nicht erforderlich in landwirtschaftlichen Betrieben ohne Wiederkäuerhaltung für die Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierte Proteine enthalten.
  2. Absatz 3,In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen an einem Betriebsstandort Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierten Proteinen als Einzelfuttermittel (Futtermittel-Ausgangserzeugnis) nicht zulässig.

Gesetzesnummer

20001182

Dokumentnummer

NOR40016574