Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Landwirtschafts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 1. (1) In landwirtschaftlichen Betrieben ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer nur dann erlaubt, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.Paragraph eins, (1) In landwirtschaftlichen Betrieben ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer nur dann erlaubt, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Abgabe einer Meldung ist nicht erforderlich in landwirtschaftlichen Betrieben ohne Wiederkäuerhaltung für die Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierte Proteine enthalten.
(3)Absatz 3,In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen an einem Betriebsstandort Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierten Proteinen als Einzelfuttermittel (Futtermittel-Ausgangserzeugnis) nicht zulässig.
Dokumentnummer
NOR40016574