Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Landwirtschafts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 87/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 2. (1) In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierten Proteinen als Einzelfuttermittel nur dann erlaubt, wenn eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 1 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben wird.Paragraph 2, (1) In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen keine Wiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierten Proteinen als Einzelfuttermittel nur dann erlaubt, wenn eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 1 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben wird.
Dokumentnummer
NOR40016575