Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
17.02.2001 bis 30.04.2004 — BGBl. II Nr. 87/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 317.02.200130.04.2004 BGBl. II Nr. 87/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BSE-Landwirtschafts-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.02.2001BGBl. II Nr. 87/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 258/2004

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer gehalten werden, ist die Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen und hydrolysierte Proteine enthalten, nur dann erlaubt, wenn eine Meldung einschließlich Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Anhangs 2 entspricht, an die Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben wird und folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Ziffer eins
    die Haltung von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern in gemeinsamen Stallräumen und die Fütterung über gemeinsame Fütterungseinrichtungen ist nicht erlaubt, wenn dadurch die Gefahr einer Kontamination oder einer unzulässigen Verfütterung von Erzeugnissen im Sinne dieser Verordnung besteht,
  2. Ziffer 2
    die gemeinsame Lagerung von losen Futtermitteln für Wiederkäuer und Nichtwiederkäuer ist nicht erlaubt, die Lagerung hat vorzugsweise in geschlossenen Lagerungssystemen (Silos, Big bags usw.) mit direkter Verbindung zur Fütterungsanlage zu erfolgen,
  3. Ziffer 3
    die Lagerung in offenen Säcken ist nicht erlaubt, wenn die Gefahr einer Verwechslung oder der Verfütterung an Wiederkäuern besteht, insbesondere ist eine gemeinsame Lagerung auf Lagerplätzen nicht zulässig, die zu einer Verwechslung mit einem für Wiederkäuer bestimmten Futtermittel führen könnte,
  4. Ziffer 4
    das Futtermittellager für Nichtwiederkäuer ist wie folgt zu kennzeichnen: "Enthält Fischmehl/Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen/hydrolysierte Proteine - nicht zur Verfütterung an Wiederkäuer",
  5. Ziffer 5
    der Einsatz von gemeinsamen Mischanlagen, die für die Erzeugung von Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerfutter herangezogen werden, ist nicht erlaubt,
  6. Ziffer 6
    der Betriebsverantwortliche hat das Personal über die betriebsspezifischen Maßnahmen zu unterrichten.

Schlagworte

Wiederkäuerfutter

Gesetzesnummer

20001182

Dokumentnummer

NOR40016576