Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2001,
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 500 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 500 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ...................... 700
Kärnten: ......................... 180
Niederösterreich: ................ 2 100
Oberösterreich: .................. 800
Salzburg: ........................ 30
Steiermark: ...................... 1 200
Tirol: ........................... 150
Vorarlberg: ...................... 40
Wien: ............................ 300