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Art. 1

Fassungen
16.02.2001 bis 31.12.2002 — BGBl. III Nr. 32/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 116.02.200131.12.2002 BGBl. III Nr. 32/2001 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Beförderung von Prototypen von Lithiumzellen und -batterien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.02.2001BGBl. III Nr. 32/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Ziffer eins Abweichend von Rn. 2901 Ziff. 5 Bem. 1 und 2 sowie Rn. 2906 des ADR dürfen Prototypen von „Litium-Ionen“-Zellen und -Batterien, die kein metallisches Lithium enthalten, unter folgenden Bedingungen befördert werden.

Ziffer 2 Die Prüfbedingungen des Unterabschnitts 38.3 des „Manual of Tests and Criteria“ finden keine Anwendung.

Ziffer 3 Die Grenzen für den Lithiumgehalt nach Rn. 2901 Ziff. 5 Bem. 2 finden keine Anwendung.

Ziffer 4 Jeder Zellen- oder Batterietyp muß von der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zelle oder Batterie hergestellt wurde, zugelassen sein; diese legt außerdem die Art und die Dauer der alternativen Prüfungen sowie die möglichen besonderen Beförderungsbedingungen fest.

Ziffer 5 Der Äquivalent-Lithiumgehalt der Zellen und Batterien darf insgesamt 10 kg je Beförderungseinheit nicht überschreiten; er muß in dem Beförderungspapier angegeben sein.

Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird der in Gramm ausgedrückte „Äquivalent-Lithiumgehalt“ als die 0,3fache Leistung einer Zelle in Amperestunden definiert.

Der Äquivalent-Lithiumgehalt einer Batterie ist gleich der Summe des Äquivalent-Lithiumgehalts der einzelnen Zellen in einer Batterie, ausgedrückt in Gramm.

Ziffer 6 Die Zellen und Batterien müssen in starken Kisten aus Stahl, Aluminium oder Holz, verpackt sein, die den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Rn. 3500 Absatz 1, 2, 5 und 6 entsprechen, und müssen dabei in nicht brennbare Polsterstoffe eingebettet werden.

Ziffer 7 Alle anderen Vorschriften des ADR sind anzuwenden.

Ziffer 8 Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2002 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Schlagworte

Lithiumbatterie

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021

Gesetzesnummer

20001189

Dokumentnummer

NOR40016627