Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Unterrepräsentation von Frauen
§ 1. (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl derParagraph eins, (1) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
dauernd Beschäftigten in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich der Grundlaufbahn) oder in der betreffenden Bewertungsgruppe oder
sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden keine Unterteilung in Gruppen aufweisenden Kategorie nach Z 1 entfallen,sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden keine Unterteilung in Gruppen aufweisenden Kategorie nach Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder Dienststelle weniger als 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im BDG 1979 entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Aus der als Anlagen A, B, C und D zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Abs. 1 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.Aus der als Anlagen A, B, C und D zu dieser Verordnung angeschlossenen Statistik ergibt sich eine bestehende Unterrepräsentation von Frauen im Sinne des Absatz eins, im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Dokumentnummer
NOR40016701