Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Kinderbetreuungsplätze
§ 13. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben regelmäßig Bedarfserhebungen, insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer Förderung für Betriebskindergärten des Bundes, durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Dienststelle zu treffen. Paragraph 13, Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben regelmäßig Bedarfserhebungen, insbesondere gemäß den Sonderrichtlinien für die Gewährung einer Förderung für Betriebskindergärten des Bundes, durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Dienststelle zu treffen.
Dokumentnummer
NOR40016713