Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
BESONDERER TEIL BILDUNG UND KULTUR
Aus- und Weiterbildung
§ 17. Bei der Auswahl von Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere Schulmanagementseminaren der Pädagogischen Institute, haben Direktorinnen und Direktoren sowie Beamtinnen und Beamte der Schulaufsicht bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage B) vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren. Paragraph 17, Bei der Auswahl von Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere Schulmanagementseminaren der Pädagogischen Institute, haben Direktorinnen und Direktoren sowie Beamtinnen und Beamte der Schulaufsicht bis zur Erreichung einer 40%igen Frauenquote (Anlage B) vorrangig Frauen zuzulassen. Eine bereits erreichte 40%ige Frauenquote ist jedenfalls zu wahren.
Dokumentnummer
NOR40016717