Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
BESONDERER TEIL WISSENSCHAFT
§ 20. (1) Dienstbehörden oder Dienststellen im Bereich Wissenschaft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sindParagraph 20, (1) Dienstbehörden oder Dienststellen im Bereich Wissenschaft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind
die Universitäten der Künste,
das Interuniversitäre Institut für interdisziplinäre Forschung und Fortbildung,
das Interuniversitäre Forschungsinstitut für Agrarbiotechnologie,
die Studienbeihilfenbehörde,
die Zentralbibliothek für Physik,
die Zentralbibliothek für Medizin,
der Psychologische Beratungsdienst für Studierende,
das Österreichische Archäologische Institut,
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,
das Institut für Österreichische Geschichtsforschung,
die Geologische Bundesanstalt,
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich der Bediensteten der Zentralleitung und der der Österreichischen Akademie der Wissenschaften zugeteilten Bundesbediensteten.
(2)Absatz 2,Als dauernd beschäftigt im Sinne des § 1 Abs. 1 sind auch anzusehen:Als dauernd beschäftigt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind auch anzusehen:
Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 57 Vertragsbedienstetengesetz 1948;Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß Paragraph 57, Vertragsbedienstetengesetz 1948;
Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß § 175 BDG 1979;Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß Paragraph 175, BDG 1979;
Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß § 177 BDG 1979;Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten in einem Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Paragraph 177, BDG 1979;
Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten gemäß §§ 51 bis 52a Vertragsbedienstetengesetz 1948;Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten gemäß Paragraphen 51 bis 52 a Vertragsbedienstetengesetz 1948;
Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß § 55 Vertragsbedienstetengesetz 1948.Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten in einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis gemäß Paragraph 55, Vertragsbedienstetengesetz 1948.
Dokumentnummer
NOR40016720