Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Ziele
§ 21. Eines der vorrangigen Ziele (§ 2 Abs. 1) ist die vermehrte Besetzung von Planstellen, insbesondere für hoch qualifiziertes wissenschaftliches und künstlerisches Personal (zB Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit) und Funktionen im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste mit Frauen. Paragraph 21, Eines der vorrangigen Ziele (Paragraph 2, Absatz eins,) ist die vermehrte Besetzung von Planstellen, insbesondere für hoch qualifiziertes wissenschaftliches und künstlerisches Personal (zB Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit) und Funktionen im Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste mit Frauen.
Dokumentnummer
NOR40016721