Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
24.02.2001 bis 04.02.2005 — BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2424.02.200104.02.2005 BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Kultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

24.02.2001BGBl. II Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

04.02.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation

Text

Wiederholung der Ausschreibung

Paragraph 24, (1) Die aufnehmende Dienststelle oder das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages zuständige Organ hat nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen. Ein entsprechender Nachweis ist in den Akt aufzunehmen.

  1. Absatz 2,Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen, ist die Planstelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen in seiner Stellungnahme keinen begründeten Einwand, kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.

Gesetzesnummer

20001193

Dokumentnummer

NOR40016724