Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Wiederholung der Ausschreibung
§ 24. (1) Die aufnehmende Dienststelle oder das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages zuständige Organ hat nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen. Ein entsprechender Nachweis ist in den Akt aufzunehmen.Paragraph 24, (1) Die aufnehmende Dienststelle oder das zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages zuständige Organ hat nach geeigneten Bewerberinnen zu suchen. Ein entsprechender Nachweis ist in den Akt aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen oder Aufnahmeerfordernisse erfüllen, ist die Planstelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen in seiner Stellungnahme keinen begründeten Einwand, kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR40016724