Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und
Universitätsprofessoren
§ 26. (1) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vortrag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen einzuladen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen.Paragraph 26, (1) Werden im Rahmen eines Berufungsverfahrens Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vortrag oder zu einer persönlichen Präsentation eingeladen, sind jedenfalls alle Bewerberinnen einzuladen, die die gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen und den Anforderungen des Ausschreibungstextes entsprechen.
(2)Absatz 2,Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind vorrangig in den Berufungsvorschlag aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Mit Kandidatinnen im Besetzungsvorschlag, die nicht geringer geeignet sind als die bestgeeigneten Mitbewerber, sind vorrangig Berufungsverhandlungen zu führen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Art. V des Konkordats zwischen dem heiligen Stuhl und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll, BGBl. II Nr. 2/1934, bleiben unberührt.Die Bestimmungen des Artikel römisch fünf, des Konkordats zwischen dem heiligen Stuhl und der Republik Österreich samt Zusatzprotokoll, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, bleiben unberührt.
Dokumentnummer
NOR40016726