Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
24.02.2001 bis 04.02.2005 — BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2724.02.200104.02.2005 BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Kultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

24.02.2001BGBl. II Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

04.02.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation

Text

Erteilung von Lehraufträgen, Beauftragung und Betrauung mit

Lehrveranstaltungen

Paragraph 27, (1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, bei der Vergabe von Lehraufträgen an Universitäten und Universitäten der Künste die bestehende Frauenquote an der Universität oder Fakultät oder an der Universität der Künste in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10% liegt, ist diese innerhalb von zwei Jahren zu verdoppeln. Die Rektorin oder der Rektor hat die Frauenquote bei den remunerierten und nicht remunerierten Lehraufträgen an der Universität und gegebenenfalls an den einzelnen Fakultäten oder an der Universität der Künste für das jeweilige Semester zu erheben und im Mitteilungsblatt kundzumachen.

  1. Absatz 2,Die Frauenquote gemäß Absatz eins, ist sowohl für remunerierte Lehraufträge gemäß Paragraph 2, als auch für nicht remunerierte Lehraufträge gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zu erfüllen.
  2. Absatz 3,Die zuständigen Organe der Universitäten und der Universitäten der Künste haben im Rahmen des ihnen zugewiesenen Stunden- bzw. Budgetkontingents jeweils ein angemessenes Sonderlehrauftragskontingent für Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Inhalten zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 4,Universitätsassistentinnen und Vertragsassistentinnen dürfen bei der Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen, Universitätsdozentinnen und Vertragsdozentinnen dürfen bei der Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen nicht benachteiligt werden.

Schlagworte

Lehrtätigkeit, Stundenkontingent

Gesetzesnummer

20001193

Dokumentnummer

NOR40016727