Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Erteilung von Lehraufträgen, Beauftragung und Betrauung mit
Lehrveranstaltungen
§ 27. (1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, bei der Vergabe von Lehraufträgen an Universitäten und Universitäten der Künste die bestehende Frauenquote an der Universität oder Fakultät oder an der Universität der Künste in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10% liegt, ist diese innerhalb von zwei Jahren zu verdoppeln. Die Rektorin oder der Rektor hat die Frauenquote bei den remunerierten und nicht remunerierten Lehraufträgen an der Universität und gegebenenfalls an den einzelnen Fakultäten oder an der Universität der Künste für das jeweilige Semester zu erheben und im Mitteilungsblatt kundzumachen.Paragraph 27, (1) Ziel des Frauenförderungsplans ist es, bei der Vergabe von Lehraufträgen an Universitäten und Universitäten der Künste die bestehende Frauenquote an der Universität oder Fakultät oder an der Universität der Künste in einem Zeitraum von zwei Jahren um 20% zu erhöhen, bis eine 40%ige Frauenquote (Anteil der weiblichen Lehrbeauftragten an der Gesamtzahl der Lehrbeauftragten) erreicht wird. Sofern die bestehende Frauenquote unter 10% liegt, ist diese innerhalb von zwei Jahren zu verdoppeln. Die Rektorin oder der Rektor hat die Frauenquote bei den remunerierten und nicht remunerierten Lehraufträgen an der Universität und gegebenenfalls an den einzelnen Fakultäten oder an der Universität der Künste für das jeweilige Semester zu erheben und im Mitteilungsblatt kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die Frauenquote gemäß Abs. 1 ist sowohl für remunerierte Lehraufträge gemäß § 2 als auch für nicht remunerierte Lehraufträge gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zu erfüllen.Die Frauenquote gemäß Absatz eins, ist sowohl für remunerierte Lehraufträge gemäß Paragraph 2, als auch für nicht remunerierte Lehraufträge gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, zu erfüllen. (3)Absatz 3,Die zuständigen Organe der Universitäten und der Universitäten der Künste haben im Rahmen des ihnen zugewiesenen Stunden- bzw. Budgetkontingents jeweils ein angemessenes Sonderlehrauftragskontingent für Lehrveranstaltungen mit frauenspezifischen Inhalten zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Universitätsassistentinnen und Vertragsassistentinnen dürfen bei der Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen, Universitätsdozentinnen und Vertragsdozentinnen dürfen bei der Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen nicht benachteiligt werden.
Schlagworte
Lehrtätigkeit, Stundenkontingent
Dokumentnummer
NOR40016727