Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Aus- und Weiterbildung
§ 29. Die Dienstvorgesetzten haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Antrag die Teilnahme an allen im Hinblick auf die Karriereplanung und -förderung wesentlichen Veranstaltungen wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen oder künstlerischen Inhalts sowie Freistellungen gemäß § 160 BDG 1979 zu ermöglichen, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen. Paragraph 29, Die Dienstvorgesetzten haben geeigneten Dienstnehmerinnen auf Antrag die Teilnahme an allen im Hinblick auf die Karriereplanung und -förderung wesentlichen Veranstaltungen wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen oder künstlerischen Inhalts sowie Freistellungen gemäß Paragraph 160, BDG 1979 zu ermöglichen, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
Ausbildung, Karriereförderung
Dokumentnummer
NOR40016729