Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Budgetangelegenheiten
§ 30. (1) In Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuweisung sind die Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie die in dieser Verordnung und im Frauenförderplan der betreffenden Universität oder Universität der Künste enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.Paragraph 30, (1) In Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuweisung sind die Frauenförderungsgebote des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie die in dieser Verordnung und im Frauenförderplan der betreffenden Universität oder Universität der Künste enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat Vorschläge und Anregungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die Erstellung der Kriterien für die Budgetzuweisung einzuholen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet allfälliger aufsichtsbehördlicher Maßnahmen wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen dieser Verordnung hat die Rektorin oder der Rektor auch im Rahmen der Budgetzuweisung budgetäre Anreizsysteme zur Frauenförderung zu schaffen und die Nichteinhaltung des Frauenförderungsgebotes zu sanktionieren.
Dokumentnummer
NOR40016730