Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
24.02.2001 bis 04.02.2005 — BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3124.02.200104.02.2005 BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Kultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

24.02.2001BGBl. II Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

04.02.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation

Text

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 31, (1) Bei der Übertragung von Aufgaben des Arbeitsplatzes und bei der Festlegung von Dienstpflichten ist auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen Rücksicht zu nehmen. Die Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist als wichtiger Beitrag zur Erfüllung der Dienstpflichten im Bereich der Verwaltung (Paragraphen 176 und 178 BDG 1979) zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Die Tätigkeit als Vorsitzende oder als Vorsitzender eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gilt als besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des Paragraph 175, Absatz 3, BDG 1979 für eine Verlängerung des Dienstverhältnisses als Universitätsassistentin oder Universitätsassistent.
  2. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat für die administrative Unterstützung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zu sorgen. Dies ist auch bei der Bedarfsanmeldung an die zuständigen Universitätsorgane zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Die Rektorin oder der Rektor hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen jedenfalls einen Raum mit entsprechender technischer Ausstattung (zB EDV samt Drucker, Telefon, Telefax) zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 5,Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die in einem einer Universität oder einer Universität der Künste zugeordneten Bundesdienstverhältnis stehen, sind berechtigt, ihre Aufgaben in Gleichbehandlungsfragen an ihrem Arbeitsplatz zu erfüllen und hiefür die dem Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benützen.
  5. Absatz 6,Erfordert die Tätigkeit eines Mitgliedes des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen eine Reisebewegung, so ist diese Reisebewegung wie eine Dienstreise im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 abzugelten. Mitgliedern des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, die in keinem Bundesdienstverhältnis stehen, gebührt in diesem Falle ein Aufwandsersatz in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen.

Schlagworte

Personalaufwand, Raumaufwand

Gesetzesnummer

20001193

Dokumentnummer

NOR40016731