Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Information über einschlägige Rechtsvorschriften
§ 33. (1) Innerhalb der Universität oder Universität der Künste hat die Rektorin oder der Rektor für die nachweisliche Weiterleitung der ihr oder ihm zugegangenen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß § 15 Abs. 1 an die Leiterinnen oder Leiter der Universitätseinrichtungen (Instituts- und Klinikvorstände) sowie an die Leiterinnen oder Leiter der sonstigen Organisationseinheiten zu sorgen.Paragraph 33, (1) Innerhalb der Universität oder Universität der Künste hat die Rektorin oder der Rektor für die nachweisliche Weiterleitung der ihr oder ihm zugegangenen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, an die Leiterinnen oder Leiter der Universitätseinrichtungen (Instituts- und Klinikvorstände) sowie an die Leiterinnen oder Leiter der sonstigen Organisationseinheiten zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor hat ihr oder ihm zugegangene Rechtsvorschriften und Informationen gemäß § 15 Abs. 1 an der Dienststelle öffentlich aufzulegen und in Kopie an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln.Die Rektorin oder der Rektor hat ihr oder ihm zugegangene Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, an der Dienststelle öffentlich aufzulegen und in Kopie an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat für die regelmäßige Abhaltung von Informationsveranstaltungen über die Aufgaben und Tätigkeit des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die Universitätsangehörigen gemäß §§ 19 UOG 1993 oder 20 KUOG zu sorgen.Die Rektorin oder der Rektor hat für die regelmäßige Abhaltung von Informationsveranstaltungen über die Aufgaben und Tätigkeit des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die Universitätsangehörigen gemäß Paragraphen 19, UOG 1993 oder 20 KUOG zu sorgen.
Schlagworte
Institutsvorstand
Dokumentnummer
NOR40016733