Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
24.02.2001 bis 04.02.2005 — BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3324.02.200104.02.2005 BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Kultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

24.02.2001BGBl. II Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

04.02.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation

Text

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

Paragraph 33, (1) Innerhalb der Universität oder Universität der Künste hat die Rektorin oder der Rektor für die nachweisliche Weiterleitung der ihr oder ihm zugegangenen Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, an die Leiterinnen oder Leiter der Universitätseinrichtungen (Instituts- und Klinikvorstände) sowie an die Leiterinnen oder Leiter der sonstigen Organisationseinheiten zu sorgen.

  1. Absatz 2,Die Rektorin oder der Rektor hat ihr oder ihm zugegangene Rechtsvorschriften und Informationen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, an der Dienststelle öffentlich aufzulegen und in Kopie an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln.
  2. Absatz 3,Die Rektorin oder der Rektor hat für die regelmäßige Abhaltung von Informationsveranstaltungen über die Aufgaben und Tätigkeit des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für die Universitätsangehörigen gemäß Paragraphen 19, UOG 1993 oder 20 KUOG zu sorgen.

Schlagworte

Institutsvorstand

Gesetzesnummer

20001193

Dokumentnummer

NOR40016733