Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Berichtspflichten
§ 36. (1) Die Frauenquote unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen ist von der Zentralstelle im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli bis spätestens zum darauf folgenden 1. Dezember zu erheben, sofern diese Daten nicht auf anderem Wege an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt werden.Paragraph 36, (1) Die Frauenquote unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen ist von der Zentralstelle im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli bis spätestens zum darauf folgenden 1. Dezember zu erheben, sofern diese Daten nicht auf anderem Wege an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Die Berichte gemäß § 50 Abs. 1 B-GBG mit den Zielvorgaben für die nächsten zwei Jahre sind den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Organen im Dienstweg zur Kenntnis zu bringen.Die Berichte gemäß Paragraph 50, Absatz eins, B-GBG mit den Zielvorgaben für die nächsten zwei Jahre sind den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Organen im Dienstweg zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote in einem Fall nicht erreicht, ist dies von der Dienststellenleiterin oder vom Dienststellenleiter zu begründen, die geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des Frauenförderungsplanes sind darzulegen.
Dokumentnummer
NOR40016736