Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
24.02.2001 bis 04.02.2005 — BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3624.02.200104.02.2005 BGBl. II Nr. 94/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Bildung, Wissenschaft und Kultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

24.02.2001BGBl. II Nr. 94/2001

Außerkrafttretensdatum

04.02.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation

Text

Berichtspflichten

Paragraph 36, (1) Die Frauenquote unter allen Bediensteten der jeweiligen Verwendungsgruppen und Entlohnungsgruppen sowie Funktionen ist von der Zentralstelle im Abstand von zwei Jahren mit Stichtag 1. Juli bis spätestens zum darauf folgenden 1. Dezember zu erheben, sofern diese Daten nicht auf anderem Wege an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt werden.

  1. Absatz 2,Die Berichte gemäß Paragraph 50, Absatz eins, B-GBG mit den Zielvorgaben für die nächsten zwei Jahre sind den zur Umsetzung dieser Verordnung verpflichteten Organen im Dienstweg zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3,Wird die durch diese Verordnung festgelegte Erhöhung der Frauenquote in einem Fall nicht erreicht, ist dies von der Dienststellenleiterin oder vom Dienststellenleiter zu begründen, die geplanten Maßnahmen zur Erreichung des Zieles des Frauenförderungsplanes sind darzulegen.

Gesetzesnummer

20001193

Dokumentnummer

NOR40016736