Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 30/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht, 72/01 Hochschulorganisation
Text
Ausschreibungsverfahren
§ 7. (1) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind im Bereich Bildung und Kultur der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und im Bereich Wissenschaft der Gleichbehandlungsbeauftragten folgende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:Paragraph 7, (1) Vor der Besetzung sämtlicher Funktionen in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur sind im Bereich Bildung und Kultur der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und im Bereich Wissenschaft der Gleichbehandlungsbeauftragten folgende Informationen (Unterlagen) mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
die geplante Besetzung oder Ausschreibung;
der Akt über die allfällige Ausschreibung vor Abfertigung;
die Namen der Bewerberinnen und Bewerber;
die Zusammensetzung der Begutachtungskommission;
die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber;
(2)Absatz 2,Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) unterliegen, ist der Ernennungsakt im Bereich Bildung und Kultur der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen und im Bereich Wissenschaft der Gleichbehandlungsbeauftragten vor Erledigung zur Stellungnahme sowie vor Hinterlegung vorzuschreiben.
Dokumentnummer
NOR40016707