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§ 2

Fassungen
ab 01.03.2001 — BGBl. II Nr. 97/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.03.2001 BGBl. II Nr. 97/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berücksichtigung von inländischen Betriebsstättenverlusten deutscher Unternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2001BGBl. II Nr. 97/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3,

Text

Paragraph 2,

Paragraph eins, gilt sinngemäß für Verluste, die ab einem im Jahr 1994, aber vor dem Jahr 1998 endenden Wirtschaftsjahr erlitten wurden, wenn in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3, deutsches Einkommensteuergesetz durch Hinzurechnung eine Nachversteuerung vorgenommen worden ist und durch eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung der Nachweis erbracht wird, dass diese Hinzurechnung bei Anwendung des am 24. August 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

20001201

Dokumentnummer

NOR40016782