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Art. 13

Fassungen
ab 26.03.2001 — BGBl. III Nr. 41/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute26.03.2001 BGBl. III Nr. 41/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,

Typ

Vertrag – Mexiko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

26.03.2001BGBl. III Nr. 41/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 13

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins,Soweit von den Vertragsparteien nicht anders geregelt, setzt sich das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Streitpartei bestellt ein Mitglied, und diese beiden Mitglieder einigen sich auf ein drittes Mitglied als Vorsitzenden.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Schiedsgerichts haben Erfahrungen mit Fragen des Völkerrechts sowie Investitionsangelegenheiten.
  3. Absatz 3,Konstituiert sich das Schiedsgericht nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem der Anspruch dem Schiedsverfahren unterworfen wurde, weil entweder eine Streitpartei kein Mitglied ernannt hat oder die bestellten Mitglieder sich auf keinen Vorsitzenden einigen konnten, wird der Generalsekretär des ICSID auf Verlangen einer der Streitparteien darum ersucht, das oder die noch nicht bestellten Mitglieder nach eigenem Dafürhalten zu bestellen. Unbeschadet dessen stellt der Generalsekretär des ICSID bei der Ernennung des Vorsitzenden sicher, dass der Vorsitzende kein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001205

Dokumentnummer

NOR40016810