Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 41/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 16
Schadenersatz
Eine Vertragspartei macht nicht zum Zweck der Verteidigung, eines Gegenanspruchs, einer Aufrechnung oder aus sonst einem Grund geltend, dass gemäß eines Schadenersatz-, Garantie- oder Versicherungsvertrags vollständiger oder teilweiser Schadenersatz oder sonst eine Entschädigung für die behaupteten Verluste oder Schäden erfolgt ist oder erfolgen wird.
Schlagworte
Schadenersatzvertrag, Garantievertrag
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40016813