Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 41/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
ARTIKEL 29
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der verfassungsmäßigen Voraussetzungen im Hinblick auf die Genehmigung und das Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich mit.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Mitteilung gemäß obenerwähntem Absatz 1 bei der betreffenden Vertragspartei eingelangt ist, in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40016826