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Art. 6

Fassungen
ab 26.03.2001 — BGBl. III Nr. 41/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute26.03.2001 BGBl. III Nr. 41/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001,

Typ

Vertrag – Mexiko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

26.03.2001BGBl. III Nr. 41/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

ARTIKEL 6

Entschädigung für Verluste

Ein Investor einer Vertragspartei, der in Zusammenhang mit seiner Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konflikts, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, eines Aufruhrs oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses, eines Naturereignisses oder höherer Gewalt auf dem Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Schaden erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaats gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20001205

Dokumentnummer

NOR40016803