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Art. 2

Fassungen
ab 25.01.2001 — BGBl. III Nr. 44/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute25.01.2001 BGBl. III Nr. 44/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit bei den freiwilligen Leistungen an ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeiter (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2001,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

25.01.2001BGBl. III Nr. 44/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 2

Gegenstand des Abkommens

Die österreichische Bundesregierung wird den Fonds veranlassen, in einem Höchstmaß von öS 270 Millionen über die Stiftung einmalige finanzielle Beiträge an natürliche Personen zu leisten, die vom nationalsozialistischen Regime auf das Gebiet der heutigen Republik Österreich deportiert und zur Sklaven- oder Zwangsarbeit verpflichtet wurden, im Zeitpunkt ihrer Deportation sowjetische Staatsbürger waren und am 15. Februar 2000 ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Belarus oder der Republik Estland hatten. Dies gilt auch für Personen mit heutigem ständigen Wohnsitz in den ehemaligen Teilrepubliken der Sowjetunion mit Ausnahme der Russischen Föderation, Lettland, Litauen, Ukraine und Moldau, wenn sie aus Belarus oder Estland deportiert wurden.

Schlagworte

Sklavenarbeit

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

20001208

Dokumentnummer

NOR40016878