Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.04.2001 — BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.04.2001 BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

38 Punzierung

Text

Verantwortliche

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Verantwortlich für die Durchführung der Prüfung und Punzierung ist vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 11, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      bei Edelmetallgegenständen, die im Inland erzeugt werden, der Erzeuger;
    2. Ziffer 2
      bei Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, der Importeur;
    3. Ziffer 3
      bei Edelmetallgegenständen, die von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernommen werden, der zur Veräußerung Übernehmende.
  2. Absatz 2,Wer Edelmetallgegenstände von einem gemäß Absatz eins, Verantwortlichen zur weiteren gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung übernimmt, ist vorbehaltlich des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 7, lediglich für das Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen, der gemäß Paragraph 12, Absatz 2 und 3 ausgefolgten Bescheinigungen oder der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, ausgefolgten Fakturen verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40017019