Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.04.2001 bis 31.10.2011 — BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.04.200131.10.2011 BGBl. I Nr. 24/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Punzierungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. I Nr. 24/2001

Außerkrafttretensdatum

31.10.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2011

Index

38 Punzierung

Text

Punzierungsbeirat

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      effektive Durchführung der Punzierungskontrolle;
    2. Ziffer 2
      technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände;
    3. Ziffer 3
      internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;
    4. Ziffer 4
      Konsumentenschutzfragen.
  2. Absatz 2,Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;
    3. Ziffer 3
      die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;
    4. Ziffer 4
      der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.
  4. Absatz 4,Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Absatz 5,Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.

Schlagworte

Edelmetallgewerbe

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Gesetzesnummer

20001211

Dokumentnummer

NOR40017031