Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Punzierungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
Punzierungsbeirat
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Zur Beratung des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Beirat einzurichten. Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Bundesministers für Finanzen insbesondere in den Angelegenheiten
effektive Durchführung der Punzierungskontrolle;
technische Entwicklungen und Erfordernisse auf dem Gebiet der Prüfverfahren und Qualitätssicherungsmaßnahmen für Edelmetallgegenstände;
internationale Entwicklungen im Bereich des Edelmetallhandels und -gewerbes;
(2)Absatz 2,Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. In den Beirat entsenden
der Bundesminister für Finanzen zwei Mitglieder;
die Wirtschaftskammer Österreich zwei Mitglieder;
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein Mitglied;
der Verein für Konsumenteninformation ein Mitglied. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Den Sitzungen des Beirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3)Absatz 3,Die Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates beträgt drei Jahre; sie versehen ihr Amt unentgeltlich. Den Mitgliedern, die außerhalb Wiens wohnen, sind die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entstehenden Reisekosten vom Bundesminister für Finanzen zu vergüten.
(4)Absatz 4,Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5)Absatz 5,Der Beirat hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
Schlagworte
Edelmetallgewerbe
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
NOR40017031