Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
KommAustria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.
(2)Absatz 2,Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln. Die Geschäftsverteilung kann aus wichtigem Grund geändert werden.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40134535