Rechtstracker.at

§ 39a KOG

Fassungen
ab 01.05.2026 — BGBl. I Nr. 20/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39a heute01.05.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2026
§ 39a01.01.202130.04.2026 BGBl. I Nr. 150/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2026BGBl. I Nr. 20/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien

Paragraph 39 a,

Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien oder ihre in Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, genannten Aufgaben nach dem Europäischen Medienfreiheitsgesetz berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen oder einen von ihr zur Abgabe von Erklärungen ermächtigten Vertreter zu entsenden. Sie hat der Europäischen Kommission und anderen unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden auf deren Anfrage Informationen über einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter zu übermitteln, soweit diese erforderlich sind, um die Rechtshoheit über einen Anbieter oder eine Umgehung der Regelungen für die Zuständigkeit zur Rechtsaufsicht (Paragraph 3, AMD-G) festzustellen. Dies gilt nur insoweit, als die Informationen nicht schon aus dem gemäß Paragraph 3, AMD-G geführten Verzeichnis ersichtlich sind.

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40277098