Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
KommAustria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Erlöschen der Mitgliedschaft und Neubestellung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft erlischt:
bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat,
mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
mit der Feststellung der Vollversammlung, dass das Mitglied eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,
mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 4 vorliegt.mit der Feststellung der Vollversammlung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 4, vorliegt.
(2)Absatz 2,Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des § 3 unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.Scheidet ein Mitglied aus Gründen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 7 aus, so ist unter Anwendung des Paragraph 3, unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
(3)Absatz 3,Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Abs. 2 hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Im Fall der Neubestellung von Mitgliedern nach Absatz 2, hat die Bundesregierung zu ihrem Vorschlag eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen. Die KommAustria hat die Stellungnahme unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Erfordernisse in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Dokumentnummer
NOR40119413