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§ 7 KOG

Fassungen
ab 01.10.2010 — BGBl. I Nr. 50/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.10.2010 § → § BGBl. I Nr. 50/2010
§ 701.07.200630.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 9/2006
§ 701.04.200130.06.2006 BGBl. I Nr. 32/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2010BGBl. I Nr. 50/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Vorsitzender und Stellvertreter

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende vertritt die KommAustria nach außen. Er kann diese Zuständigkeit, insbesondere die Befugnis zur Genehmigung bestimmter Arten von Erledigungen, an andere Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsordnung übertragen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende-Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden ist für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich ein neuer Vorsitzender gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende weist die anfallenden Geschäftsstücke gemäß der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung zu.
  4. Absatz 4,Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung und Vollzugspraxis hinzuwirken.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119414

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/32/P7/NOR40119414