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§ 9b KOG

Fassungen
01.08.2004 bis 30.09.2010 — BGBl. I Nr. 97/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9b01.08.200430.09.2010 § → § BGBl. I Nr. 97/2004 · aufgehoben
§ 9b01.01.200431.07.2004 BGBl. I Nr. 71/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

KommAustria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2004BGBl. I Nr. 97/2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

KOG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verwendung der Mittel

Paragraph 9 b,

Die Mittel gemäß Paragraph 9 a, können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    Durchführung wissenschaftlicher Studien und Analysen zu technischen, wirtschaftlichen programmbezogenen und konsumentenorientierten Fragen im Zusammenhang mit der Einführung der digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  2. Ziffer 2
    Förderung von Pilotversuchen und Forschungsvorhaben zur digitalen Übertragung von Rundfunkprogrammen;
  3. Ziffer 3
    Entwicklung von Programmen und Zusatzdiensten wie insbesondere Elektronische Programmführer, Navigatoren, interaktive und mobile Anwendungen, die den programmlichen und interaktiven Zusatznutzen der digitalen Übertragung deutlich machen und über herkömmliche Rundfunkanwendungen hinausgehen;
  4. Ziffer 4
    Maßnahmen, die der öffentlichen Information über die digitale Übertragung von Rundfunkprogrammen dienen;
  5. Ziffer 5
    Planung und Errichtung der terrestrischen Senderinfrastruktur zur Übertragung digitaler Rundfunkprogramme unter Berücksichtigung einer entsprechenden Optimierung des Sendernetzes und der Erreichung eines angemessenen Versorgungsgrades der ländlichen Regionen sowie Planung und Errichtung anderer Infrastrukturen, soweit sie eine effizientere Versorgung der Bevölkerung mit digitalen Rundfunkprogrammen ermöglichen;
  6. Ziffer 6
    Förderung der Anschaffung der für den Empfang digital übertragener Rundfunkprogramme erforderlichen Endgeräte;
  7. Ziffer 7
    Förderungen für Rundfunkveranstalter zur Erleichterung des Umstiegs von analoger auf digitale Übertragung;
  8. Ziffer 8
    Maßnahmen zur Schaffung finanzieller Anreize für Konsumenten, die frühzeitig auf den digitalen Empfang von Rundfunkprogrammen umsteigen;
  9. Ziffer 9
    Finanzierung des Aufwandes der KommAustria und der RTR-GmbH zur Erstellung und Umsetzung des Digitalisierungskonzepts (Paragraph 21, PrTV-G).

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40054435