Rechtstracker.at

§ 4a HGG 2001

Fassungen
ab 01.01.2023 — BGBl. I Nr. 207/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4a heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 207/2022
§ 4a01.12.201931.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 4a01.09.200930.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 4a01.01.200831.08.2009 BGBl. I Nr. 58/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heeresgebührengesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023BGBl. I Nr. 207/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGG 2001

Index

43/02 Leistungsrecht

Text

Anerkennungsprämie

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Der Kommandant eines Truppenkörpers oder ein diesem Kommandanten Gleichgestellter kann den ihm unterstellten Anspruchsberechtigten nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen
    1. Ziffer eins
      als Anerkennung für besondere dienstliche Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften ausgeglichen werden können, oder
    2. Ziffer 2
      aus sonstigen besonderen Anlässen.
    Kommt eine derartige Geldleistung für eine größere Anzahl von Personen verschiedener Truppenkörper aus dem gleichen Grund in Betracht, so kann diese Anerkennungsprämie vom Bundesminister für Landesverteidigung gezahlt werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann Personen nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen, die
    1. Ziffer eins
      in großem Umfang freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten oder geleistet haben oder
    2. Ziffer 2
      in einer Funktion in der Einsatzorganisation verwendet werden oder wurden, die typischerweise mit besonderen Belastungen verbunden ist.

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

20001214

Dokumentnummer

NOR40249192