Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
03.03.2001 bis 30.06.2026 — BGBl. II Nr. 104/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 203.03.200130.06.2026 BGBl. II Nr. 104/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasmacherei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.03.2001BGBl. II Nr. 104/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Arbeitsplatz einrichten und Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,
  2. Ziffer 2
    Einsetzen und Warten der Erforderlichen Formen und Werkzeuge einsetzen und warten sowie Beurteilen und Ergreifen von Maßnahmen zum Herstellen der Arbeitsbedingungen am Schmelzofen beurteilen und ergreifen,
  3. Ziffer 3
    Werkzeichnungen umsetzen (Formen, Werkzeuge, Ofenführung, Werkstattzusammenstellung, Auswahl sonstiger Hilfsmittel),
  4. Ziffer 4
    Glasposten anfangen und wälzen, gleichmäßiges Aufblasen und Überstechen von Kölbeln,
  5. Ziffer 5
    Glasposten unter Einhaltung der geforderten Wandstärke einblasen und festblasen,
  6. Ziffer 6
    Stiele anlegen und ziehen sowie Bodenplatten herstellen,
  7. Ziffer 7
    Krüge abschmelzen, ausschneiden und auftreiben, Henkel anbringen,
  8. Ziffer 8
    mit Optikformen umgehen, Überfang- und Unterfangtechnik anwenden, Glaskörper freiformen.

Schlagworte

Überfangtechnik

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20001216

Dokumentnummer

NOR40017292