Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasmacherei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 104/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Arbeitsplatz einrichten und Arbeitsschritte, Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel festlegen,
Einsetzen und Warten der Erforderlichen Formen und Werkzeuge einsetzen und warten sowie Beurteilen und Ergreifen von Maßnahmen zum Herstellen der Arbeitsbedingungen am Schmelzofen beurteilen und ergreifen,
Werkzeichnungen umsetzen (Formen, Werkzeuge, Ofenführung, Werkstattzusammenstellung, Auswahl sonstiger Hilfsmittel),
Glasposten anfangen und wälzen, gleichmäßiges Aufblasen und Überstechen von Kölbeln,
Glasposten unter Einhaltung der geforderten Wandstärke einblasen und festblasen,
Stiele anlegen und ziehen sowie Bodenplatten herstellen,
Krüge abschmelzen, ausschneiden und auftreiben, Henkel anbringen,
mit Optikformen umgehen, Überfang- und Unterfangtechnik anwenden, Glaskörper freiformen.
Schlagworte
Überfangtechnik
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR40017292