Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Glasmacherei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 104/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst den Gegenstand Fachkunde.
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR40017294