Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
03.03.2001 bis 30.06.2027 — BGBl. II Nr. 104/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute03.03.2001 BGBl. II Nr. 104/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026
§ 603.03.200130.06.2027 BGBl. II Nr. 104/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Glasmacherei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

03.03.2001BGBl. II Nr. 104/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2027aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  3. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
  4. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 15 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20001216

Dokumentnummer

NOR40017296