Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
03.03.2001 bis 30.06.2027 — BGBl. II Nr. 104/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute03.03.2001 BGBl. II Nr. 104/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026
§ 903.03.200130.06.2027 BGBl. II Nr. 104/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Glasmacherei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.03.2001BGBl. II Nr. 104/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2027aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20001216

Dokumentnummer

NOR40017299