Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Glasmacherei-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 104/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “Nicht genügend” bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit “Nicht genügend” bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Dokumentnummer
NOR40017299