Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerlogistik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.Paragraph 5, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Erstellung eines Lagerlogistikkonzepts für konkrete Waren - alle Aspekte von der Warenannahme über die Einlagerung, Lagerhaltung bis zur Auslagerung umfassend - unter Einschluss von Arbeitsplanung, Arbeitsproben bei der Bedienung technischer Mittel und Einrichtungen (insbesondere auch EDV-gestützter Einrichtungen), Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind rechnergestützt oder von Hand zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40017321