Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
03.03.2001 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 105/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 503.03.200131.12.2004 BGBl. II Nr. 105/2001 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerlogistik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

03.03.2001BGBl. II Nr. 105/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5, (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Erstellung eines Lagerlogistikkonzepts für konkrete Waren - alle Aspekte von der Warenannahme über die Einlagerung, Lagerhaltung bis zur Auslagerung umfassend - unter Einschluss von Arbeitsplanung, Arbeitsproben bei der Bedienung technischer Mittel und Einrichtungen (insbesondere auch EDV-gestützter Einrichtungen), Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind rechnergestützt oder von Hand zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

Gesetzesnummer

20001217

Dokumentnummer

NOR40017321