Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerlogistik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 245/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung jeweils mindestens einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 8, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung jeweils mindestens einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Umweltschutz, Lagerung von Problemstoffen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40017324