Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präzisionswerkzeugschleiftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Qualitätsmanagement
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur Durchführung prozessbegleitender Prüfungen und Qualitätssicherungsmaßnahmen zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011
Dokumentnummer
NOR40017339