Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präzisionswerkzeugschleiftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen,
Schneidwerkzeuge warten, instand setzen und reparieren,
Schneidwerkzeuge nach Kundenwünschen in Einzelfertigung herstellen,
Werkzeugmaschinen programmieren, einrichten und überwachen,
Schneidwerkzeuge auf ihre Funktion prüfen und in Betrieb nehmen,
Dokumentationen anlegen und optimieren,
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
Qualitätsstandards, Sicherheitsstandards und Umweltstandards bei der Arbeit anwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011
Dokumentnummer
NOR40017331