Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präzisionswerkzeugschleiftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 106/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 148/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Arbeitsplanung und Qualitätsmanagement.
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011
Dokumentnummer
NOR40017333